Rechtssatz RS0077978
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0077978
Entscheidungsdatum
18.10.1994
Rechtssatz
Die Werbung durch unerbetene telefonische Anrufe bei Privatpersonen, wie sie mitunter von Händlern oder Vertretern praktiziert wird, um Geschäftsabschlüsse abzubahnen, insbesondere Waren oder Leistungen anzubieten, ist grundsätzlich wettbewerbswidrig, es sei denn, daß der Angerufene zuvor ausdrücklich oder stillschweigend sein Einverständnis erklärt hat, zu Werbezwecken angerufen zu werden. Dieses Verbot wird auch mit Folgeerwägungen begründet; ein Überhandnehmen dieser Werbeform würde zu unerträglichen Belästigungen der Angerufenen führen, denen nur durch ein Verbot dieser Werbeform begegnet werden kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0077978
Dokumentnummer
JJR_19941018_OGH0002_0040OB00107_9400000_003