Rechtssatz RS0077983
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0077983
Entscheidungsdatum
18.10.1994
Rechtssatz
Die Rechtsprechung zur Telefonwerbung ist auch im Zeitalter von Computer, Telex, Fax, Satellitenkommunikation nicht überholt. Mit der Einrichtung solcher technischer Anlagen will man nicht sich und sein Heim unbeschränkt der Öffentlichkeit preisgeben, sondern sich nur solchen Personen eröffnen, bei denen auf Grund ihrer Beziehungen zum Inhaber der Einrichtungen ein Anruf vertretbar erscheint.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0077983
Dokumentnummer
JJR_19941018_OGH0002_0040OB00107_9400000_004