Rechtssatz RS0077984
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0077984
Entscheidungsdatum
08.11.1995
Rechtssatz
Bei einem bereits angetretenen Arbeitsverhältnis mit Arbeitnehmern des Gemeinschuldners tritt der Masseverwalter in das im Konkurs fortdauernde Arbeitsverhältnis ein, ohne daß es, wie bei noch nicht angetretenen Arbeitsverhältnissen (§ 21 KO) einer Erklärung bedarf.Bei einem bereits angetretenen Arbeitsverhältnis mit Arbeitnehmern des Gemeinschuldners tritt der Masseverwalter in das im Konkurs fortdauernde Arbeitsverhältnis ein, ohne daß es, wie bei noch nicht angetretenen Arbeitsverhältnissen (Paragraph 21, KO) einer Erklärung bedarf.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0077984
Dokumentnummer
JJR_19951108_OGH0002_009OBA00134_9500000_001