Rechtssatz RS0078040
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0078040
Entscheidungsdatum
11.12.1984
Rechtssatz
enthält die Werbung die Behauptung, der Mitbewerber würde aus eigennützigen Gründen nur unvollständig informieren und zwar nicht über "interessante und kostengünstige Lösungen", die jedoch, wie der Werbeansage unschwer entnommen werden kann, der Werbende anzubieten habe, ist dieser Aussage der unzulässige Hinweis darauf zu entnehmen, daß die Waren und Leistungen des Mitbewerbers im Vergleich zu jenen des Werbenden schlechter und daher minderwertiger seien.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0078040
Dokumentnummer
JJR_19841211_OGH0002_0040OB00397_8400000_001