Rechtssatz RS0078084
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0078084
Geschäftszahl
4Ob341/71; 4Ob344/78; 4Ob319/80; 4Ob83/00k
Entscheidungsdatum
12.04.2000
Rechtssatz
Der Verkauf zu Verlustpreisen ist grundsätzlich nicht wettbewerbswidrig. Jeder Gewerbetreibende ist befugt, den Preis für seine Ware frei zu bestimmen, soweit keine Preisbindung besteht. Das Unterbieten der Preise der Mitbewerber im geschäftlichen Verkehr ist grundsätzlich als erlaubtes Kampfmittel im wirtschaftlichen Wettbewerb anzusehen, das nur bei Vorliegen besonderer Umstände als sittenwidrig beurteilt werden kann, so wenn der Konkurrent darauf ausgeht, durch systematisches Unterbieten und ohne Rücksicht auf eigene Verluste seine Mitbewerber vom Markt zu verdrängen, um so freie Bahn für den eigenen Absatz zu gewinnen und dann später die Preise allein diktieren zu können.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 341/71
Entscheidungstext OGH 09.11.1971 4 Ob 341/71
Veröff: ÖBl 1972,62
- 4 Ob 344/78
Entscheidungstext OGH 04.07.1978 4 Ob 344/78
Auch; Beisatz: Wlaschek-Milchpreislizitation. (T1) Veröff: ÖBl 1978,148
- 4 Ob 319/80
Entscheidungstext OGH 15.04.1980 4 Ob 319/80
nur: Das Unterbieten der Preise der Mitbewerber im geschäftlichen Verkehr ist grundsätzlich als erlaubtes Kampfmittel im wirtschaftlichen Wettbewerb anzusehen, das nur bei Vorliegen besonderer Umstände als sittenwidrig beurteilt werden kann. (T2) Veröff: ÖBl 1980,94
- 4 Ob 83/00k
Entscheidungstext OGH 12.04.2000 4 Ob 83/00k
Auch; nur: Jeder Gewerbetreibende ist befugt, den Preis für seine Ware frei zu bestimmen, soweit keine Preisbindung besteht. Das Unterbieten der Preise der Mitbewerber im geschäftlichen Verkehr ist grundsätzlich als erlaubtes Kampfmittel im wirtschaftlichen Wettbewerb anzusehen, das nur bei Vorliegen besonderer Umstände als sittenwidrig beurteilt werden kann. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0078084
Dokumentnummer
JJR_19711109_OGH0002_0040OB00341_7100000_001