Rechtssatz RS0078098
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0078098
Entscheidungsdatum
04.07.1978
Rechtssatz
Es ist ein Gebot des lauteren Wettbewerbes, weder die Person eines Mitbewerbers noch die Waren eines Mitbewerbers in unnötiger Weise herabzusetzen. Dies gilt auch, wenn es sich nicht um Mitbewerber beim Verkauf gleicher oder ähnlicher Waren handelt, sondern durch die Werbung mögliche Kunden des angegriffenen Unternehmens dazu bewogen werden sollten Waren des werbenden Unternehmens anstatt der Waren des angegriffenen Unternehmens zu kaufen, das Wettbewerbsverhältnis also deswegen gegeben ist, weil sich Unternehmer um denselben Kundenkreis bemühen.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 343/78
Entscheidungstext OGH 04.07.1978 4 Ob 343/78
Veröff: ÖBl 1978,146 = GRURInt 1979,220
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0078098
Dokumentnummer
JJR_19780704_OGH0002_0040OB00343_7800000_002