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Rechtssatz RS0078100×

Rechtssatz RS0078100

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0078100

Geschäftszahl

4Ob1006/92

Entscheidungsdatum

18.02.1992

Rechtssatz

Zum Nachweis einer globalen Behauptung der zunehmenden Unaktualität, eines Niveauverlustes und krasser fachlicher Mängel der Meldungen eines Mediums ist deren Rechtfertigung in bezug auf eine größere, für die Beurteilung in Betracht kommende Anzahl von Meldungen erforderlich, auf die der Inhalt der beanstandeten Mitteilung im wesentlichen zutrifft; vereinzelte unaktuelle, fachlich kraß mangelhafte oder wenig "niveauvolle" Meldungen können somit die Wahrheit der Mitteilung noch nicht erweisen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0078100

Dokumentnummer

JJR_19920218_OGH0002_0040OB01006_9200000_001