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Rechtssatz RS0078104×

Rechtssatz RS0078104

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0078104

Geschäftszahl

4Ob116/93; 6Bkd2/08; 17Ob2/11k

Entscheidungsdatum

23.03.2011

Rechtssatz

Von vergleichender Werbung (im engeren Sinne) wird gesprochen, wenn die Anpreisung der eigenen Ware oder Leistung mittels Herabsetzung der fremden Ware oder Leistung unter deutlicher Bezugnahme auf einen oder mehrere bestimmte Mitbewerber geschieht (kritisierte vergleichende Werbung) oder wenn die Vorzüge fremder Ware oder Leistung als Vorspann für die eigene Leistung nutzbar gemacht werden. Enthält eine Äußerung kreditschädigende Behauptungen und werden zugleich die Leistungen eines Konkurrenten herausgestrichen und solcherart denen der Klägerinnen gegenübergestellt, sind die beanstandeten Ausführungen im weiteren Sinn ebenfalls vergleichend. (IMAS-Report).

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 116/93
    Entscheidungstext OGH 16.11.1993 4 Ob 116/93
  • 6 Bkd 2/08
    Entscheidungstext OGH 04.05.2009 6 Bkd 2/08
    nur: Von vergleichender Werbung wird gesprochen, wenn die Anpreisung der eigenen Ware oder Leistung mittels Herabsetzung der fremden Ware oder Leistung unter deutlicher Bezugnahme auf einen oder mehrere bestimmte Mitbewerber geschieht. (T1); Beisatz: Hier: Vergleichende Werbung bei Rechtsanwälten. (T2)
  • 17 Ob 2/11k
    Entscheidungstext OGH 23.03.2011 17 Ob 2/11k
    Vgl aber; Bem: Siehe die RL 2006/114/EG über irreführende und vergleichende Werbung. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0078104

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2011

Dokumentnummer

JJR_19931116_OGH0002_0040OB00116_9300000_003