Rechtssatz RS0078111
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0078111
Entscheidungsdatum
12.09.1989
Rechtssatz
Klärt der Generalimporteur darüber auf, daß parallelimportierte Geräte eines Händlers nicht unter die vom Generalimporteur gewährte Garantie fallen, liegt keine unzulässige vergleichende Werbung vor, soweit nicht der Eindruck entsteht, für die vom Händler verkauften Geräte gäbe es durch diesen keine Garantie (Gewährleistung). Auch die wahrheitsgemäße Beantwortung der entsprechenden Frage des Kunden, ohne daß damit eine unnötige Herabsetzung eines Mitbewerbers verbunden wäre, ist nicht sittenwidrig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0078111
Dokumentnummer
JJR_19890912_OGH0002_0040OB00096_8900000_001