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Rechtssatz RS0078126×

Rechtssatz RS0078126

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0078126

Geschäftszahl

4Ob379/87

Entscheidungsdatum

17.11.1987

Rechtssatz

Technisch bedingte Gestaltungsmerkmale, die lediglich zweckmäßig (aber nicht notwendig) sind, dürfen nicht nachgeahmt werden, wenn die gewählte Gestaltungsform ohne Beeinträchtigung der technischen Brauchbarkeit und ohne einen sonstigen ins Gewicht fallenden Nachteil durch eine andere Form ersetzbar ist; in diesem Fall kann dem Nachahmer ein Ausweichen auf eine andere Gestaltung zugemutet werden. Es handelt sich hiebei um eine Entscheidung, die sich nur auf Grund einer Interessenabwägung nach Lage des einzelnen Falles beantworten läßt.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 379/87
    Entscheidungstext OGH 17.11.1987 4 Ob 379/87
    Veröff: MR 1987,221 = GRURInt 1989,64 = WBl 1988,54

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0078126

Dokumentnummer

JJR_19871117_OGH0002_0040OB00379_8700000_001