Rechtssatz RS0078145
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0078145
Entscheidungsdatum
13.02.2007
Rechtssatz
Bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr der nachgeahmten Produkte kommt es nach ständiger Rechtsprechung auf den Gesamteindruck an. Die unterschiedliche Farbgebung ist nicht geeignet, die Verwechslungsgefahr auszuschließen, hält es doch der durchschnittliche Kaufinteressent durchaus für möglich, dass ein Produzent seine technischen Artikel in verschiedenen Farben auf den Markt bringt.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 164/90
Entscheidungstext OGH 04.12.1990 4 Ob 164/90
- 4 Ob 246/06i
Entscheidungstext OGH 13.02.2007 4 Ob 246/06i
Auch; nur: Bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr der nachgeahmten Produkte kommt es nach ständiger Rechtsprechung auf den Gesamteindruck an. (T1); Veröff: SZ 2007/21
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0078145
Zuletzt aktualisiert am
24.11.2009
Dokumentnummer
JJR_19901204_OGH0002_0040OB00164_9000000_001