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Rechtssatz RS0078170×

Rechtssatz RS0078170

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0078170

Geschäftszahl

4Ob13/88

Entscheidungsdatum

12.04.1988

Rechtssatz

Wird die Werbung mit einer im Vergleich zu den Mitbewerbern besonders preisgünstigen Einkaufsgelegenheit beanstandet, hat der klagende Mitbewerber die Unrichtigkeit der Behauptung zu beweisen; eine Beweislastverschiebung, die bei Alleinstellungswerbung unter Umständen in Frage kommt, hat hier nicht einzutreten (ÖBl 1984,97). Die Unrichtigkeit einer solchen Werbebehauptung kann aber keinesfalls gestützt werden, daß ein Mitbewerber im Zuge von kurzfristigen Sonderangeboten bei einigen Artikeln noch niedrigere Preis verlangt habe, wenn die Ankündigung nicht die Erwartung rechtfertigt, daß jede einzelne Ware des beklagten Unternehmens einen geringeren Dauerpreis habe als bei dem Mitbewerber.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 13/88
    Entscheidungstext OGH 12.04.1988 4 Ob 13/88
    Veröff: WBl 1988,336

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0078170

Dokumentnummer

JJR_19880412_OGH0002_0040OB00013_8800000_002