Rechtssatz RS0078171
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0078171
Entscheidungsdatum
10.09.1991
Rechtssatz
Das Publikum rechnet bei der Ankündigung einer Versteigerung mit besonders günstigen Erwerbschancen, weil es eine Zwangslage annimmt und hofft, Waren sehr preisgünstig ersteigern zu können, zumal diese in der Regel unter dem gewöhnlichen Verkaufswert angeboten werden. Die Ankündigung einer Versteigerung ist demnach jedenfalls dann geeignet, einen beachtlichen Irrtum hervorzurufen, wenn in Wahrheit ein gewöhnlicher Verkauf stattfindet.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 91/91
Entscheidungstext OGH 10.09.1991 4 Ob 91/91
Veröff: WBl 1992,28 = ecolex 1992,100
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0078171
Zuletzt aktualisiert am
17.08.2009
Dokumentnummer
JJR_19910910_OGH0002_0040OB00091_9100000_001