Rechtssatz RS0078178
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0078178
Entscheidungsdatum
18.12.1979
Rechtssatz
Der Tatbestand des § 2 UWG setzt weder mehrmalige zur Irreführung geeignete Angaben, noch planmäßiges Vorgehen desjenigen, der diese Angabe macht, voraus. Allerdings ist das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr eine allgemeine, wenn auch im Gesetz nicht ausdrücklich normierte Voraussetzung von Unterlassungsansprüchen.Der Tatbestand des Paragraph 2, UWG setzt weder mehrmalige zur Irreführung geeignete Angaben, noch planmäßiges Vorgehen desjenigen, der diese Angabe macht, voraus. Allerdings ist das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr eine allgemeine, wenn auch im Gesetz nicht ausdrücklich normierte Voraussetzung von Unterlassungsansprüchen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0078178
Zuletzt aktualisiert am
17.08.2009
Dokumentnummer
JJR_19791218_OGH0002_0040OB00405_7900000_001