Rechtssatz RS0078184
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0078184
Entscheidungsdatum
13.02.2007
Rechtssatz
Voraussetzung für eine über die Tatbestandsmerkmale des § 9 Abs 3 UWG hinausreichende Sittenwidrigkeit im Sinne des § 1 UWG ist auch bei der Nachahmung der Ausstattung von Warenverpackungen - wie in den sonstigen Fällen einer sogenannten sklavischen Nachahmung eines fremden Produktes oder fremder Werbung -, dass die Nachahmung bewusst erfolgt, dass dadurch die Gefahr von Verwechslungen herbeigeführt wurde und eine andersartige Gestaltung zumutbar gewesen wäre.Voraussetzung für eine über die Tatbestandsmerkmale des Paragraph 9, Absatz 3, UWG hinausreichende Sittenwidrigkeit im Sinne des Paragraph eins, UWG ist auch bei der Nachahmung der Ausstattung von Warenverpackungen - wie in den sonstigen Fällen einer sogenannten sklavischen Nachahmung eines fremden Produktes oder fremder Werbung -, dass die Nachahmung bewusst erfolgt, dass dadurch die Gefahr von Verwechslungen herbeigeführt wurde und eine andersartige Gestaltung zumutbar gewesen wäre.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 5/92
Entscheidungstext OGH 25.02.1992 4 Ob 5/92
Veröff: ÖBl 1992,19 = WBl 1992,266
- 4 Ob 36/95
Entscheidungstext OGH 25.04.1995 4 Ob 36/95
Auch; Beisatz: Dies gilt im wesentlichen auch für die Nachahmung - sonderrechtlich nicht geschützter - fremder Werbemethoden oder Werbemittel, die nur bei Vorliegen besonderer Umstände gegen die guten Sitten verstößt. (T1)
- 4 Ob 246/06i
Entscheidungstext OGH 13.02.2007 4 Ob 246/06i
Auch; Veröff: SZ 2007/21
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0078184
Zuletzt aktualisiert am
24.11.2009
Dokumentnummer
JJR_19920225_OGH0002_0040OB00005_9200000_001