Rechtssatz RS0078195
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0078195
Entscheidungsdatum
07.03.1995
Rechtssatz
Durch einen Preisvergleich, mit dem die besonders günstigen eigenen Waren des Werbenden gegenüber dem ungünstigeren Angebot eines namentlich genannten Mitbewerbers hervorgehoben werden, kann der Verkehr nicht zur Auffassung gelangen, daß damit eine Anlehnung an die Gütevorstellungen und Wertvorstellungen, die das Publikum mit Waren oder Leistungen des Mitbewerbers verbindet, beabsichtigt ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0078195
Dokumentnummer
JJR_19950307_OGH0002_0040OB00019_9500000_001