Rechtssatz RS0078204
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0078204
Entscheidungsdatum
13.11.1984
Rechtssatz
Die Ankündigung von Gelegenheitskäufen ist nicht etwa schon deshalb irreführend, weil nicht die konkreten Preise der einzelnen beschädigten und daher billiger angebotenen Produkte den konkreten Preisen der unbeschädigten Waren ziffernmäßig gegenübergestellt werden. Eine derartige Gegenüberstellung ist aber zur Vermeidung von Irreführungen auch nicht notwendig, weil die angesprochenen Verkehrskreise infolge des Hinweises auf die Beschädigung und der aus diesem Grund vorgenommenen Preisherabsetzung wissen, daß das Ausmaß dieser Verbilligung unterschiedlich sein kann. - "transportbeschädigte Elektrogeräte".
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0078204
Dokumentnummer
JJR_19841113_OGH0002_0040OB00398_8400000_001