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Rechtssatz RS0078230×

Rechtssatz RS0078230

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0078230

Geschäftszahl

4Ob2/94

Entscheidungsdatum

25.01.1994

Rechtssatz

Auch die Empfänger von im Wege des Postwurfes an Haushalte versandten Werbeprospekten behalten deren Einzelheiten nicht im Gedächtnis, sondern nur ein mehr oder minder vages Erinnerungsbild. Demnach droht die Gefahr, daß der Verkehr auf Grund der Nachahmung auch die ältere Werbung dem Nachahmer zurechnet und der Nachahmer einer eigenartigen und umfangreichen fremden Werbung das Erinnerungsbild des flüchtig lesenden und beschauenden Verkehrs verwischt.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 2/94
    Entscheidungstext OGH 25.01.1994 4 Ob 2/94

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0078230

Dokumentnummer

JJR_19940125_OGH0002_0040OB00002_9400000_001