Rechtssatz RS0078230
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0078230
Entscheidungsdatum
25.01.1994
Rechtssatz
Auch die Empfänger von im Wege des Postwurfes an Haushalte versandten Werbeprospekten behalten deren Einzelheiten nicht im Gedächtnis, sondern nur ein mehr oder minder vages Erinnerungsbild. Demnach droht die Gefahr, daß der Verkehr auf Grund der Nachahmung auch die ältere Werbung dem Nachahmer zurechnet und der Nachahmer einer eigenartigen und umfangreichen fremden Werbung das Erinnerungsbild des flüchtig lesenden und beschauenden Verkehrs verwischt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0078230
Dokumentnummer
JJR_19940125_OGH0002_0040OB00002_9400000_001