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Rechtssatz RS0078232×

Rechtssatz RS0078232

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0078232

Geschäftszahl

4Ob322/81

Entscheidungsdatum

17.03.1981

Rechtssatz

Wenn auch Farbtöne und Farbnuancen als solche grundsätzlich nicht Gegenstand eines Zeichenschutzes sein können, liegt ein sittenwidriges Schmarotzen am Ruf eines anderen Unternehmers doch darin, daß der Beklagte eine große Anzahl solcher Farbtöne in seinem Rezeptbuch zum Mischen von Farben - ohne sachliche Notwendigkeit - mit den vom Kläger gebrauchten und im Geschäftsverkehrs bekanntgemachten Bezeichnungen versehen und seinen Abnehmern zugleich eine Anleitung gegeben hat, auf welche Weise sie die gleichen Farbtöne und Farbnuancen auch mit den Basisfarben und Farbpasten der Beklagten erzielen könnten. (Rezeptbuch für Friomix-Farbmischgeräte).

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 322/81
    Entscheidungstext OGH 17.03.1981 4 Ob 322/81
    Veröff: ÖBl 1981,73

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0078232

Dokumentnummer

JJR_19810317_OGH0002_0040OB00322_8100000_001