Rechtssatz RS0078275
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0078275
Entscheidungsdatum
08.02.1977
Rechtssatz
Unter dem Gesichtspunkt des Verstoßes gegen § 2 UWG kommt es nicht darauf an, ob der gemäß § 14 UWG auf Unterlassung irreführender Angaben klagende Mitbewerber seinerseits zum Gebrauch der beanstandeten Bezeichnung befugt wäre oder nicht; maßgebend ist allein, daß er Mitbewerber des auf Unterlassung Geklagten ist, also Waren oder Leistungen gleicher oder verwandter Art herstellt oder - unter welcher Bezeichnung immer - in den geschäftlichen Verkehr bringt.Unter dem Gesichtspunkt des Verstoßes gegen Paragraph 2, UWG kommt es nicht darauf an, ob der gemäß Paragraph 14, UWG auf Unterlassung irreführender Angaben klagende Mitbewerber seinerseits zum Gebrauch der beanstandeten Bezeichnung befugt wäre oder nicht; maßgebend ist allein, daß er Mitbewerber des auf Unterlassung Geklagten ist, also Waren oder Leistungen gleicher oder verwandter Art herstellt oder - unter welcher Bezeichnung immer - in den geschäftlichen Verkehr bringt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0078275
Zuletzt aktualisiert am
17.08.2009
Dokumentnummer
JJR_19770208_OGH0002_0040OB00306_7700000_001