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Rechtssatz RS0078289

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0078289

Geschäftszahl

Ds10/95; Ds6/96; Ds2/07

Entscheidungsdatum

27.08.2007

Norm

RDG §115 Abs2

Rechtssatz

Gemäß Paragraph 115, Absatz 2, RDG auf die Ablehnung von Mitgliedern des Disziplinarsenates sind die Vorschriften der Strafprozeßordnung anzuwenden. Paragraph 74, StPO regelt nur, wer über einen vor der Hauptverhandlung gestellten Ablehnungsantrag zu entscheiden hat.

Entscheidungstexte

  • Ds 10/95
    Entscheidungstext OGH 13.11.1995 Ds 10/95
  • Ds 6/96
    Entscheidungstext OGH 14.08.1996 Ds 6/96
    Vgl auch
  • Ds 2/07 10
    Entscheidungstext OGH 27.08.2007 Ds 2/07 10
    Vgl auch; Beisatz: §115 Abs2 RDG verweist in Ansehung der Ausschließung und Ablehnung von Gerichtspersonen auf die Vorschriften der StPO. Gemäß §68 Abs 1 StPO ist der Ankläger in allen Instanzen von der Wirksamkeit als Richter ausgeschlossen. §123 RDG ist jedoch als lex specialis anzuwenden. Wenn man die Anhörung (Vernehmung) des Disziplinarbeschuldigten nach §123 Abs1 RDG als Untersuchungshandlung begreift und den Verweisungsbeschluss als Entscheidung über die Versetzung in den Anklagestand bzw als Anklageerhebung, ist das Fehlen von Ausschlussgründen im RDG unter dem Aspekt des Art 6 MRK zu untersuchen. Bei der Normierung des §123 RDG für das richterliche Disziplinarverfahren, hat der Gesetzgeber von der Normierung von Ausschlussgründen wie im §68 StPO Abstand genommen, weil er das dem Disziplinarbeschuldigten zustehende allgemeine Ablehnungsrecht (also wegen konkreter und nicht schon wegen abstrakter Befangenheit) im Hinblick auf die Ausbildung und Berufserfahrung des beschuldigten Richters für ausreichend empfand und überdies dieses Ablehnungsrecht massiv dahin erweiterte, dass dem Disziplinarbeschuldigten das Recht zusteht, zwei Mitglieder des Disziplinarsenats auch ohne Angabe von Gründen ablehnen zu können (§115 Abs2 RDG). (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0078289

Dokumentnummer

JJR_19951113_OGH0002_0000DS00010_9500000_002