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Rechtssatz RS0078290

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0078290

Geschäftszahl

Ds10/95

Entscheidungsdatum

13.11.1995

Norm

RDG §115 Abs2

Rechtssatz

Selbstredend kann auch während der Hauptverhandlung ein Ablehnungsantrag gestellt werden, weil erst dort Umstände eintreten können, welche die Ablehnung einer Gerichtsperson rechtfertigen können. Über einen solchen Antrag hat - im kollegialgerichtlichen Verfahren - gemäß Paragraph 238, Absatz eins, StPO der Gerichtshof zu entscheiden. Gleichwie bei der Beteiligung eines ausgeschlossenen Richters, dessen Ausgeschlossenheit sofort nach Kenntnisnahme geltend gemacht werden muß (SSt 48/74; für das Disziplinarverfahren siehe Ds 5/69), ist auch die Ablehnung eines Richters wegen Befangenheit an Fristen gebunden, weil dadurch der Vereitelung von Verhandlungen vorgebeugt werden soll und es nicht im Belieben einer Partei stehen kann, mit einem Ablehnungsantrag so lange zuzuwarten, bis ihr die Stellung eines solchen dienlich oder zweckmäßig erscheint. Demnach ist die Befangenheit einer Gerichtsperson unverzüglich, das heißt spätestens bei Beginn der Hauptverhandlung zu rügen, es sei denn, der Befangenheitsgrund würde dem Antragsteller erst in der Hauptverhandlung bekannt werden (SSt 25/81).

Entscheidungstexte

  • Ds 10/95
    Entscheidungstext OGH 13.11.1995 Ds 10/95

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0078290

Dokumentnummer

JJR_19951113_OGH0002_0000DS00010_9500000_003