Rechtssatz RS0078290
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0078290
Entscheidungsdatum
13.11.1995
Rechtssatz
Selbstredend kann auch während der Hauptverhandlung ein Ablehnungsantrag gestellt werden, weil erst dort Umstände eintreten können, welche die Ablehnung einer Gerichtsperson rechtfertigen können. Über einen solchen Antrag hat - im kollegialgerichtlichen Verfahren - gemäß § 238 Abs 1 StPO der Gerichtshof zu entscheiden. Gleichwie bei der Beteiligung eines ausgeschlossenen Richters, dessen Ausgeschlossenheit sofort nach Kenntnisnahme geltend gemacht werden muß (SSt 48/74; für das Disziplinarverfahren siehe Ds 5/69), ist auch die Ablehnung eines Richters wegen Befangenheit an Fristen gebunden, weil dadurch der Vereitelung von Verhandlungen vorgebeugt werden soll und es nicht im Belieben einer Partei stehen kann, mit einem Ablehnungsantrag so lange zuzuwarten, bis ihr die Stellung eines solchen dienlich oder zweckmäßig erscheint. Demnach ist die Befangenheit einer Gerichtsperson unverzüglich, das heißt spätestens bei Beginn der Hauptverhandlung zu rügen, es sei denn, der Befangenheitsgrund würde dem Antragsteller erst in der Hauptverhandlung bekannt werden (SSt 25/81).Selbstredend kann auch während der Hauptverhandlung ein Ablehnungsantrag gestellt werden, weil erst dort Umstände eintreten können, welche die Ablehnung einer Gerichtsperson rechtfertigen können. Über einen solchen Antrag hat - im kollegialgerichtlichen Verfahren - gemäß Paragraph 238, Absatz eins, StPO der Gerichtshof zu entscheiden. Gleichwie bei der Beteiligung eines ausgeschlossenen Richters, dessen Ausgeschlossenheit sofort nach Kenntnisnahme geltend gemacht werden muß (SSt 48/74; für das Disziplinarverfahren siehe Ds 5/69), ist auch die Ablehnung eines Richters wegen Befangenheit an Fristen gebunden, weil dadurch der Vereitelung von Verhandlungen vorgebeugt werden soll und es nicht im Belieben einer Partei stehen kann, mit einem Ablehnungsantrag so lange zuzuwarten, bis ihr die Stellung eines solchen dienlich oder zweckmäßig erscheint. Demnach ist die Befangenheit einer Gerichtsperson unverzüglich, das heißt spätestens bei Beginn der Hauptverhandlung zu rügen, es sei denn, der Befangenheitsgrund würde dem Antragsteller erst in der Hauptverhandlung bekannt werden (SSt 25/81).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0078290
Dokumentnummer
JJR_19951113_OGH0002_0000DS00010_9500000_003