Rechtssatz RS0078292
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0078292
Entscheidungsdatum
04.12.1995
Rechtssatz
Durch die Bestimmungen der StPO ist klargestellt, daß der Pauschalkostenbeitrag einen anteiligen Ersatz für die Kosten der Disziplinarrechtspflege insgesamt darstellt und nicht bloß als Gegenleistung für eine Entscheidung oder mehrere Entscheidungen zu verstehen ist (§ 381 Abs 1 Z 1 StPO).Durch die Bestimmungen der StPO ist klargestellt, daß der Pauschalkostenbeitrag einen anteiligen Ersatz für die Kosten der Disziplinarrechtspflege insgesamt darstellt und nicht bloß als Gegenleistung für eine Entscheidung oder mehrere Entscheidungen zu verstehen ist (Paragraph 381, Absatz eins, Ziffer eins, StPO).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0078292
Dokumentnummer
JJR_19951204_OGH0002_004BKD00004_9300000_002