Rechtssatz RS0078295
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0078295
Geschäftszahl
4Ob81/88; 4Ob86/88; 4Ob92/88
Entscheidungsdatum
11.10.1988
Rechtssatz
Die in § 2 UWG aufgezählten Tatbestände sind lediglich Beispiele ("insbesondere"), so daß auch Irreführungen über andere geschäftliche Verhältnisse unter § 2 UWG fallen. Jedenfalls muß es sich aber um Angaben über Umstände handeln, die geeignet sind, den Entschluß des Umworbenen, sich mit dem Angebot zu befassen, zu beeinflussen.Die in Paragraph 2, UWG aufgezählten Tatbestände sind lediglich Beispiele ("insbesondere"), so daß auch Irreführungen über andere geschäftliche Verhältnisse unter Paragraph 2, UWG fallen. Jedenfalls muß es sich aber um Angaben über Umstände handeln, die geeignet sind, den Entschluß des Umworbenen, sich mit dem Angebot zu befassen, zu beeinflussen.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 81/88
Entscheidungstext OGH 11.10.1988 4 Ob 81/88
Veröff: RdW 1989,64
- 4 Ob 86/88
Entscheidungstext OGH 11.10.1988 4 Ob 86/88
Veröff: ÖBl 1989,74
- 4 Ob 92/88
Entscheidungstext OGH 11.10.1988 4 Ob 92/88
Veröff: MR 1988,208 (Korn) = GRURInt 1989,851 = WBl 1989,123
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0078295
Zuletzt aktualisiert am
17.08.2009
Dokumentnummer
JJR_19881011_OGH0002_0040OB00081_8800000_007