Rechtssatz RS0078307
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0078307
Entscheidungsdatum
31.05.1983
Rechtssatz
Für die Gefahr einer Irreführung hinsichtlich der Herkunft einer Ware kommt es auch darauf an, ob eine Aufklärung von nichtinformierten Personen durch den Händler über die ausländische Herkunft der Waren erwartet werden kann. Es ist dabei zu unterscheiden, ob eine solche Frage eine wesentliche Beschaffenheit des Kaufgegenstandes betrifft und nicht - wie hier - bloß ein allfälliges Motiv für den Kaufentschluß ist. - "Austria-A".
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0078307
Dokumentnummer
JJR_19830531_OGH0002_0040OB00344_8300000_001