Rechtssatz RS0078321
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0078321
Geschäftszahl
1Ob987/37; 4Ob387/81 (4Ob412/81); 4Ob326/87; 4Ob111/99y
Entscheidungsdatum
01.06.1999
Rechtssatz
Unlauterer Wettbewerb durch einen Gebäckausträger. Der Kundenkreis ist kein Geschäftsgeheimnis oder Betriebsgeheimnis. Die Verwertung der Kenntnis vom Kundenkreis eines Mitbewerbers ist daher, wenn die Kundenwerbung nicht mit sittenwidrigen Mitteln geschieht, nicht verboten.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 987/37
Entscheidungstext OGH 26.10.1937 1 Ob 987/37
Veröff: SZ 19/289
- 4 Ob 387/81
Entscheidungstext OGH 03.11.1981 4 Ob 387/81
nur: Der Kundenkreis ist kein Geschäftsgeheimnis oder Betriebsgeheimnis. Die Verwertung der Kenntnis vom Kundenkreis eines Mitbewerbers ist daher, wenn die Kundenwerbung nicht mit sittenwidrigen Mitteln geschieht, nicht verboten. (T1) Beisatz: Es ist nicht sittenwidrig, wenn ein Subunternehmer seine Leistungen direkt den Kunden anbietet, deren Namen ihm infolge der jahrelangen Zusammenarbeit mit dem Auftraggeber zwangsläufig bekannt wurden. Rechenzentrum - Servicevertrag. (T2)
- 4 Ob 326/87
Entscheidungstext OGH 24.03.1987 4 Ob 326/87
Auch; Veröff: SZ 60/48 = JBl 1987,729 = MR 1987,64 = ÖBl 1987,158
- 4 Ob 111/99y
Entscheidungstext OGH 01.06.1999 4 Ob 111/99y
Auch; nur: Der Kundenkreis ist kein Geschäftsgeheimnis oder Betriebsgeheimnis. (T3) Beisatz: Auch kein geschütztes Rechtsgut. (T4)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1937:RS0078321
Dokumentnummer
JJR_19371026_OGH0002_0010OB00987_3700000_001