Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0078365×

Rechtssatz RS0078365

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0078365

Geschäftszahl

4Ob361/81

Entscheidungsdatum

07.04.1981

Rechtssatz

Wird dem nunmehrigen Arbeitgeber verboten, die früher für einen anderen Arbeitgeber tätig gewesenen Vertreter bei jenen Kunden zu "beschäftigen", welche diese innerhalb der angegebenen Zeiträume bei dem Kläger bearbeitet haben, ist dies hinreichend bestimmt, da der nunmehrige Arbeitgeber diesem Verbot schon dadurch nachkommen kann, daß er die Bearbeitung dieser - den Arbeitnehmern naturgemäß bekannten Kunden - aus dem Tätigkeitsbereich dieser Arbeitnehmer ausschließt; die Anführung der Namen dieser Kunden im Beschäftigungsverbot ist nicht erforderlich.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 361/81
    Entscheidungstext OGH 07.04.1981 4 Ob 361/81

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0078365

Dokumentnummer

JJR_19810407_OGH0002_0040OB00361_8100000_003