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Rechtssatz RS0078377

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0078377

Geschäftszahl

4Ob366/81

Entscheidungsdatum

23.06.1981

Rechtssatz

Wenn auf Bierflaschenetiketten ausschließlich Angaben in deutscher Sprache, insbesonders die Bezeichnung "Marcus Bräu" und vor allem auf die nur im deutschen Sprachraum im Zusammenhang mit dem Bierkonsum übliche Werbung "Hopfen und Malz - Gott erhalt's" enthalten sind, kann nicht ausgeschlossen werden, daß zumindest ein nicht ganz unbeträchtlicher Teil der Interessen ein derart etikettiertes Bier für ein aus Österreich oder aus dem deutschen Sprachraum stammendes Bier hält. Dazu kommt, daß mangels jeglichen Hinweises auf ein Ursprungsland der Ausdruck "Exportbier", jedenfalls von vielen Interessenten als Hinweis auf ein für den Export vom Inland (Österreich) in das Ausland bestimmtes Bier, mit dem sich auch bestimmte Qualitätsvorstellungen verbinden, aufgefaßt werden wird. Die auf der Etikette enthaltenen Angaben sind daher mittelbare Herkunftsangaben.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 366/81
    Entscheidungstext OGH 23.06.1981 4 Ob 366/81
    Beisatz: Marcus-Bräu. (T1) Veröff: SZ 54/97 = GRURInt 1982,465 = ÖBl 1982,37

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0078377

Dokumentnummer

JJR_19810623_OGH0002_0040OB00366_8100000_001