Rechtssatz RS0078383
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0078383
Entscheidungsdatum
24.10.1978
Rechtssatz
Irreführende Angaben über geschäftliche Verhältnisse fallen auch dann unter die Bestimmung des § 2 UWG, wenn sie nicht "in öffentlichen Bekanntmachungen oder Mitteilungen, die für einen größeren Personenkreis bestimmt sind", sondern etwa nur gegenüber einer einzigen Person gemacht werden.Irreführende Angaben über geschäftliche Verhältnisse fallen auch dann unter die Bestimmung des Paragraph 2, UWG, wenn sie nicht "in öffentlichen Bekanntmachungen oder Mitteilungen, die für einen größeren Personenkreis bestimmt sind", sondern etwa nur gegenüber einer einzigen Person gemacht werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0078383
Dokumentnummer
JJR_19781024_OGH0002_0040OB00383_7800000_001