Rechtssatz RS0078424
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0078424
Geschäftszahl
4Ob354/74; 4Ob399/79; 4Ob355/80; 4Ob403/80
Entscheidungsdatum
13.01.1981
Rechtssatz
Mit der Behauptung einer Spitzenstellung wird die Überlegenheit gegenüber allen Branchenangehörigen in Anspruch genommen. Ein gemäß § 14 UWG klageberechtigter Mitbewerber könnte daher ein Unterlassungsbegehren auch darauf stützten daß der Beklagte zwar ihm gegenüber, nicht aber gegenüber anderen Branchenangehörigen den Vorsprung hat, der die Behauptung der Spitzenstellung rechtfertigt.Mit der Behauptung einer Spitzenstellung wird die Überlegenheit gegenüber allen Branchenangehörigen in Anspruch genommen. Ein gemäß Paragraph 14, UWG klageberechtigter Mitbewerber könnte daher ein Unterlassungsbegehren auch darauf stützten daß der Beklagte zwar ihm gegenüber, nicht aber gegenüber anderen Branchenangehörigen den Vorsprung hat, der die Behauptung der Spitzenstellung rechtfertigt.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 354/74
Entscheidungstext OGH 10.12.1974 4 Ob 354/74
- 4 Ob 399/79
Entscheidungstext OGH 18.12.1979 4 Ob 399/79
Auch; Beisatz: Foto Hartlauer - Foto Herlango - Foto Niedermeyer (T1)
- 4 Ob 355/80
Entscheidungstext OGH 01.07.1980 4 Ob 355/80
Vgl auch; Beisatz: Ersatzteillager (T2) Veröff: ÖBl 1981,102
- 4 Ob 403/80
Entscheidungstext OGH 13.01.1981 4 Ob 403/80
Zweiter Rechtsgang zu 4 Ob 355/80
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0078424
Dokumentnummer
JJR_19741210_OGH0002_0040OB00354_7400000_002