Rechtssatz RS0078482
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0078482
Entscheidungsdatum
13.01.1970
Rechtssatz
Wenn es dem - sklavische Nachahmung seiner Erzeugnisse geltend machenden - Kläger als Außenstehenden unmöglich ist, den Zeitpunkt, in dem die Konkurrenzerzeugnisse auf den Markt gelangten oder vom Beklagten geschaffen wurden, zu beweisen, genügt es, wenn der Kläger beweist, wann er erstmalig das Konkurrenzerzeugnis auf dem Markt beobachtete. Es muß dann dem Beklagten überlassen bleiben, zu behaupten und zu beweisen, daß dieser Zeitpunkt nicht mit dem der Erzeugung zusammenfällt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0078482
Dokumentnummer
JJR_19700113_OGH0002_0040OB00364_6900000_002