Rechtssatz RS0078492
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0078492
Entscheidungsdatum
01.06.1999
Rechtssatz
Es ist nicht sittenwidrig, sich durch Einsehen veröffentlichter und damit allgemein zugänglicher, nicht chiffrierter Inserate in einer Zeitung Kenntnisse von deren Kundenkreis (Inserenten) zu beschaffen und diesen Personen die eigenen Leistungen anzubieten. Wettbewerbswidrig wird aber dieses Vorgehen dadurch, daß sich der Wettbewerber unmittelbar nach der Auftragserteilung durch Kunden ihrer Mitbewerberin mit jenen in Verbindung setzt und ihre eigenen Leistungen unter Hervorhebung ihrer (angeblichen) Spitzenstellung als "führender Werbeträger" sowie unter Bezugnahme auf den von diesen Kunden ihrer Mitbewerberin erteilten Inseratenauftrag anbietet.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 326/87
Entscheidungstext OGH 24.03.1987 4 Ob 326/87
Veröff: SZ 60/48 = JBl 1987,729 = ÖBl 1987,158 = MR 1987,64
- 4 Ob 111/99y
Entscheidungstext OGH 01.06.1999 4 Ob 111/99y
Vgl auch; nur: Es ist nicht sittenwidrig, sich durch Einsehen veröffentlichter und damit allgemein zugänglicher, nicht chiffrierter Inserate in einer Zeitung Kenntnisse von deren Kundenkreis (Inserenten) zu beschaffen und diesen Personen die eigenen Leistungen anzubieten. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0078492
Dokumentnummer
JJR_19870324_OGH0002_0040OB00326_8700000_001