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Rechtssatz RS0078492×

Rechtssatz RS0078492

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0078492

Geschäftszahl

4Ob326/87; 4Ob111/99y

Entscheidungsdatum

01.06.1999

Rechtssatz

Es ist nicht sittenwidrig, sich durch Einsehen veröffentlichter und damit allgemein zugänglicher, nicht chiffrierter Inserate in einer Zeitung Kenntnisse von deren Kundenkreis (Inserenten) zu beschaffen und diesen Personen die eigenen Leistungen anzubieten. Wettbewerbswidrig wird aber dieses Vorgehen dadurch, daß sich der Wettbewerber unmittelbar nach der Auftragserteilung durch Kunden ihrer Mitbewerberin mit jenen in Verbindung setzt und ihre eigenen Leistungen unter Hervorhebung ihrer (angeblichen) Spitzenstellung als "führender Werbeträger" sowie unter Bezugnahme auf den von diesen Kunden ihrer Mitbewerberin erteilten Inseratenauftrag anbietet.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 326/87
    Entscheidungstext OGH 24.03.1987 4 Ob 326/87
    Veröff: SZ 60/48 = JBl 1987,729 = ÖBl 1987,158 = MR 1987,64
  • 4 Ob 111/99y
    Entscheidungstext OGH 01.06.1999 4 Ob 111/99y
    Vgl auch; nur: Es ist nicht sittenwidrig, sich durch Einsehen veröffentlichter und damit allgemein zugänglicher, nicht chiffrierter Inserate in einer Zeitung Kenntnisse von deren Kundenkreis (Inserenten) zu beschaffen und diesen Personen die eigenen Leistungen anzubieten. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0078492

Dokumentnummer

JJR_19870324_OGH0002_0040OB00326_8700000_001