Rechtssatz RS0078499
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0078499
Entscheidungsdatum
27.09.1988
Rechtssatz
Beendet ein Unternehmen die bestehende - vertragliche - Zusammenarbeit in Schädigungsabsicht ohne berücksichtigungswürdigen Grund unter Ausnützung der durch die Zusammenarbeit gewonnenen Kenntnisse und entbindet es seine Geschäftsführer von den sie als Angestellte des Mitbewerbers treffenden Treuepflichten, ist auch das Verleiten von Kunden des Mitbewerbers zur ordentlichen Vertragsauflösung langfristiger Abnahmeverträge unlauter.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0078499
Dokumentnummer
JJR_19880927_OGH0002_0040OB00054_8800000_004