Rechtssatz RS0078503
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0078503
Geschäftszahl
4Ob333/72; 4Ob328/74
Entscheidungsdatum
24.09.1974
Rechtssatz
Das Verwenden von Ausschnitten (Werbeinseraten) aus den Berufsverzeichnissen und Branchenverzeichnissen zu den Amtlichen Telefonbüchern bei der Werbung von Kunden für ein von einem privaten Unternehmer herauszugebendes Verzeichnis gleicher Art verstößt auch dann gegen die guten Sitten im Geschäftsverkehr im Sinne des § 1 UWG, wenn die angesprochenen Kunden gleichzeitig in einer jeden Irrtum ausschließenden Weise darüber aufgeklärt werden, in welchem Verzeichnis ihre Inserate erscheinen sollen (sittenwidriges Schmarotzen an einer fremden Leistung).Das Verwenden von Ausschnitten (Werbeinseraten) aus den Berufsverzeichnissen und Branchenverzeichnissen zu den Amtlichen Telefonbüchern bei der Werbung von Kunden für ein von einem privaten Unternehmer herauszugebendes Verzeichnis gleicher Art verstößt auch dann gegen die guten Sitten im Geschäftsverkehr im Sinne des Paragraph eins, UWG, wenn die angesprochenen Kunden gleichzeitig in einer jeden Irrtum ausschließenden Weise darüber aufgeklärt werden, in welchem Verzeichnis ihre Inserate erscheinen sollen (sittenwidriges Schmarotzen an einer fremden Leistung).
Entscheidungstexte
- 4 Ob 333/72
Entscheidungstext OGH 05.09.1972 4 Ob 333/72
Veröff: ÖBl 1973,13
- 4 Ob 328/74
Entscheidungstext OGH 24.09.1974 4 Ob 328/74
Beisatz: Verwendung anstatt der Originalausschnitte von Inseraten nunmehr auf fotomechanischem Wege hergestellte Wiedergaben solcher Inserate. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0078503
Dokumentnummer
JJR_19720905_OGH0002_0040OB00333_7200000_001