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Rechtssatz RS0078551

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0078551

Geschäftszahl

4Ob346/62; 4Ob29/15s

Entscheidungsdatum

24.03.2015

Rechtssatz

Die einem Unternehmen für die von ihm hergestellten Liköre verliehenen Auszeichnungen dürfen auch bei der Anpreisung des gleichfalls von ihm erzeugten Wermutweines verwendet werden. Zulässigkeit der Abbildung beider Seiten der dem Unternehmen verliehenen Medaillen. Dem Geschäft verliehene Auszeichnungen gehen auf den Erwerber des Unternehmens über.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 346/62
    Entscheidungstext OGH 18.12.1962 4 Ob 346/62
    Veröff: JBl 1963,482 = ÖBl 1963,88
  • 4 Ob 29/15s
    Entscheidungstext OGH 24.03.2015 4 Ob 29/15s
    Auch; Beisatz: Hier: Die einem Unternehmen verliehenen Auszeichnungen für eines seiner Produkte dürfen auch bei der Anpreisung eines anderen, gleichfalls von ihm erzeugten und gleichartigen Produkts verwendet werden. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0078551

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2015

Dokumentnummer

JJR_19621218_OGH0002_0040OB00346_6200000_001