Rechtssatz RS0078555
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0078555
Entscheidungsdatum
24.09.1974
Rechtssatz
Wenn ein Wettbewerber die fremde Leistung nicht nachahmt, sondern sie sich ohne Erbringung einer eigenen Leistung aneignet, dann liegt kein "Aufbauen" auf einer fremden Leistung, das grundsätzlich frei sein soll, vor. Eine solche unmittelbare Aneignung einer fremden Leistung kann nach den Umständen des Falles bereits sittenwidrig im Sinne des § 1 UWG sein, ohne daß weitere Unlauterkeitsmerkmale - wie etwa das Herbeiführen einer Verwechslungsgefahr - hinzuzutreten brauchen.Wenn ein Wettbewerber die fremde Leistung nicht nachahmt, sondern sie sich ohne Erbringung einer eigenen Leistung aneignet, dann liegt kein "Aufbauen" auf einer fremden Leistung, das grundsätzlich frei sein soll, vor. Eine solche unmittelbare Aneignung einer fremden Leistung kann nach den Umständen des Falles bereits sittenwidrig im Sinne des Paragraph eins, UWG sein, ohne daß weitere Unlauterkeitsmerkmale - wie etwa das Herbeiführen einer Verwechslungsgefahr - hinzuzutreten brauchen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0078555
Dokumentnummer
JJR_19740924_OGH0002_0040OB00328_7400000_001