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Rechtssatz RS0078555

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0078555

Geschäftszahl

4Ob328/74

Entscheidungsdatum

24.09.1974

Rechtssatz

Wenn ein Wettbewerber die fremde Leistung nicht nachahmt, sondern sie sich ohne Erbringung einer eigenen Leistung aneignet, dann liegt kein "Aufbauen" auf einer fremden Leistung, das grundsätzlich frei sein soll, vor. Eine solche unmittelbare Aneignung einer fremden Leistung kann nach den Umständen des Falles bereits sittenwidrig im Sinne des Paragraph eins, UWG sein, ohne daß weitere Unlauterkeitsmerkmale - wie etwa das Herbeiführen einer Verwechslungsgefahr - hinzuzutreten brauchen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 328/74
    Entscheidungstext OGH 24.09.1974 4 Ob 328/74

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0078555

Dokumentnummer

JJR_19740924_OGH0002_0040OB00328_7400000_001