Rechtssatz RS0078559
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0078559
Entscheidungsdatum
08.02.1983
Rechtssatz
Dafür, daß das besondere Merkmal des sklavisch nachgeahmten Produktes schon bei Beginn der Erzeugung einer bereits damals herrschenden Verkehrsgewohnheit entsprochen hätte oder zumindest seit langem von einer Mehrzahl von Mitbewerbern unbeanstandet verwendet würde und sich damit zu einem nicht (mehr) auf ein bestimmtes Unternehmen hinweisenden Gattungsbegriff ohne wettbewerbliche Eigenart entwickelt hätte, was ein der Umwandlung eines Individualzeichens in ein Freizeichen vergleichbarer ungewöhnlicher Vorgang wäre, ist der Nachahmer beweispflichtig. - "Schnapskarten I"
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0078559
Dokumentnummer
JJR_19830208_OGH0002_0040OB00304_8300000_001