Rechtssatz RS0078588
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0078588
Entscheidungsdatum
17.02.1987
Rechtssatz
Werden - täuschend - Preisobergrenzen Preisuntergrenzen gegenübergestellt und damit die Überwälzung der Kosten auf Privatkonsumenten begründet, liegt in diesem Schluß, auch wenn er mit "wahrscheinlich" abgeschwächt wird, eine herabsetzende Tatsachenbehauptung im Sinne des § 7 Abs 1 UWG.Werden - täuschend - Preisobergrenzen Preisuntergrenzen gegenübergestellt und damit die Überwälzung der Kosten auf Privatkonsumenten begründet, liegt in diesem Schluß, auch wenn er mit "wahrscheinlich" abgeschwächt wird, eine herabsetzende Tatsachenbehauptung im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, UWG.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0078588
Dokumentnummer
JJR_19870217_OGH0002_0040OB00342_8600000_002