Rechtssatz RS0078594
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0078594
Entscheidungsdatum
25.03.1980
Rechtssatz
Bei einer allgemein gehaltenen Werbeankündigung betreffend Fernsehgeräte wird sicherlich nur von einer nicht ins Gewicht fallenden Minderheit von Interessenten erwartet werden, sämtliche Modelle sofort besichtigen zu können, bzw daß Geräte in ausreichender Zahl im Geschäftslokal lagern, sodaß sie jederzeit sofort ausgeliefert werden können; anders, wenn eine Reihe von individualisierten Gerätetypen in der Werbung angeboten wurden, da in diesen Fällen der Käufer naturgemäß erwartet, daß er die angebotenen individualisierten Geräte auch besichtigen kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0078594
Dokumentnummer
JJR_19800325_OGH0002_0040OB00420_7900000_002