Rechtssatz RS0078597
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0078597
Entscheidungsdatum
31.05.1983
Rechtssatz
Es mag sein, daß es auch Fälle geben kann, in denen die bewußte Nachahmung eines erst in der Entwicklung befindlichen Produktes bereits sittenwidrig ist. In solchen Fällen kann die Sittenwidrigkeit aber nicht in der vermeidbaren Herkunftstäuschung des Publikums gelegen sein, dem ja das in Entwicklung befindliche Produkt noch nicht bekannt ist, sondern in anderen Umständen, wie etwa der Art der Beschaffung der Unterlagen für den Nachbau oder der Ausnützung einer bereits angelaufenen Reklame des Konkurrenten. - "Thonet-Sessel"
Entscheidungstexte
- 4 Ob 335/83
Entscheidungstext OGH 31.05.1983 4 Ob 335/83
Beisatz: Thonet-Sessel (T1) Veröff: ÖBl 1983,134 (zustimmend Schönherr)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0078597
Dokumentnummer
JJR_19830531_OGH0002_0040OB00335_8300000_005