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Rechtssatz RS0078597

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0078597

Geschäftszahl

4Ob335/83

Entscheidungsdatum

31.05.1983

Rechtssatz

Es mag sein, daß es auch Fälle geben kann, in denen die bewußte Nachahmung eines erst in der Entwicklung befindlichen Produktes bereits sittenwidrig ist. In solchen Fällen kann die Sittenwidrigkeit aber nicht in der vermeidbaren Herkunftstäuschung des Publikums gelegen sein, dem ja das in Entwicklung befindliche Produkt noch nicht bekannt ist, sondern in anderen Umständen, wie etwa der Art der Beschaffung der Unterlagen für den Nachbau oder der Ausnützung einer bereits angelaufenen Reklame des Konkurrenten. - "Thonet-Sessel"

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 335/83
    Entscheidungstext OGH 31.05.1983 4 Ob 335/83
    Beisatz: Thonet-Sessel (T1) Veröff: ÖBl 1983,134 (zustimmend Schönherr)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0078597

Dokumentnummer

JJR_19830531_OGH0002_0040OB00335_8300000_005