Rechtssatz RS0078598
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0078598
Geschäftszahl
4Ob331/77; 4Ob311/80
Entscheidungsdatum
04.03.1980
Rechtssatz
Warenbestände, die an anderen Plätzen als den angegebenen Verkaufsstellen lagern (zB in einer anderen Filiale oder in der Zentrale) dürfen in die Werbung nur einbezogen werden, wenn sie von dort jederzeit abgezogen werden könnten, sodaß für reibungslosen Nachschub der Ware in der angegebenen Verkaufsstelle gesorgt ist. Es darf nicht die Kunde gehalten werden, sich selbst zu einer anderen Stelle bemühen zu müssen, um die angekündigte und von ihr gewünschten Ware bekommen zu können.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 331/77
Entscheidungstext OGH 03.05.1977 4 Ob 331/77
- 4 Ob 311/80
Entscheidungstext OGH 04.03.1980 4 Ob 311/80
nur: Warenbestände, die an anderen Plätzen als den angegebenen Verkaufsstellen lagern (zB in einer anderen Filiale oder in der Zentrale) dürfen in die Werbung nur einbezogen werden, wenn sie von dort jederzeit abgezogen werden könnten, sodaß für reibungslosen Nachschub der Ware in der angegebenen Verkaufsstelle gesorgt ist. (T1) Beisatz: Im übrigen dürfen sich Filialen, die nicht sofort greifbaren Warenbestände anderer Filialen werbemäßig nicht zu nutze machen. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0078598
Dokumentnummer
JJR_19770503_OGH0002_0040OB00331_7700000_001