Rechtssatz RS0078602
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0078602
Geschäftszahl
4Ob338/69; 4Ob357/72; 4Ob420/79
Entscheidungsdatum
25.03.1980
Rechtssatz
Ein Kaufmann muß auch als lieferbereit bezeichnet werden, wenn er die von ihm angebotenen Waren nicht im Geschäftsraum selbst, sondern in einem Magazin oder auf einem Lagerplatz oder in einer Filiale gelagert hat.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 338/69
Entscheidungstext OGH 09.09.1969 4 Ob 338/69
Veröff: ÖBl 1970,25
- 4 Ob 357/72
Entscheidungstext OGH 09.01.1973 4 Ob 357/72
Veröff: ÖBl 1973,104
- 4 Ob 420/79
Entscheidungstext OGH 25.03.1980 4 Ob 420/79
Beisatz: Gleiches muß auch gelten, wenn er die Möglichkeit besitzt, sich die Ware für einen Interessenten anderweitig kurzfristig zu beschaffen. Dabei wird eine Lieferzeit von zwei bis drei Tagen auch in der Radiobranche und Fernsehbranche nach den Erwartungen der Käufer noch als prompte Lieferung zu bezeichnen sein. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0078602
Dokumentnummer
JJR_19690909_OGH0002_0040OB00338_6900000_001