Rechtssatz RS0078626
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0078626
Entscheidungsdatum
23.04.1991
Rechtssatz
Ob die (durch einen ihrer Angestellten erbrachte) Leistung der Klägerin besonders mühevoll und kostspielig war und der Klägerin durch das Nachahmen ihres Inserats tatsächlich ein größerer Schaden entstanden ist, ist unbeachtlich. Wenn für die Beklagte überhaupt keine Notwendigkeit bestand, die Werbeeinschaltung in so weitem Umfang zu übernehmen, ohne auch nur einen ernstzunehmenden Versuch zu machen, trotz der unbeschränkt großen Zahl möglicher Gestaltungen von diesem Vorbild ausreichend Abstand zu halten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0078626
Dokumentnummer
JJR_19910423_OGH0002_0040OB00028_9100000_001