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Rechtssatz RS0078626

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0078626

Geschäftszahl

4Ob28/91

Entscheidungsdatum

23.04.1991

Rechtssatz

Ob die (durch einen ihrer Angestellten erbrachte) Leistung der Klägerin besonders mühevoll und kostspielig war und der Klägerin durch das Nachahmen ihres Inserats tatsächlich ein größerer Schaden entstanden ist, ist unbeachtlich. Wenn für die Beklagte überhaupt keine Notwendigkeit bestand, die Werbeeinschaltung in so weitem Umfang zu übernehmen, ohne auch nur einen ernstzunehmenden Versuch zu machen, trotz der unbeschränkt großen Zahl möglicher Gestaltungen von diesem Vorbild ausreichend Abstand zu halten.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 28/91
    Entscheidungstext OGH 23.04.1991 4 Ob 28/91
    Veröff: MR 1991,207

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0078626

Dokumentnummer

JJR_19910423_OGH0002_0040OB00028_9100000_001