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Rechtssatz RS0078633×

Rechtssatz RS0078633

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0078633

Geschäftszahl

4Ob110/89 (4Ob111/89)

Entscheidungsdatum

12.09.1989

Rechtssatz

Für das Nachahmen ist kennzeichnend, daß der Nachahmer seine Leistung von der eines anderen ableitet, indem er ein fremdes Arbeitsergebnis als Vorbild benützt und es durch eigene Leistung nachschaffend wiederholt; hiebei ist es zwar nicht nötig, daß das Vorbild in allen Einzelheiten nachgeahmt wird; erforderlich ist aber das Nachahmen wesentlicher Elemente, so daß die Abweichungen nicht ins Gewicht fallen, sondern das Vorbild in dem nachgeahmten Erzeugnis nach wie vor klar erkennbar bleibt.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 110/89
    Entscheidungstext OGH 12.09.1989 4 Ob 110/89

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0078633

Dokumentnummer

JJR_19890912_OGH0002_0040OB00110_8900000_001