Rechtssatz RS0078635
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0078635
Entscheidungsdatum
11.01.1996
Norm
Auslieferungsvertrag Österreich - Polen Art12
ARHG §70 Abs2
Eur Auslieferungsübk Art14 Abs3
Rechtssatz
Art 14 Abs 3 Eur Auslieferungsabk und Art 12 Auslieferungsvertrag Österreich - Polen gestatten - ähnlich der Bestimmung des § 70 Abs 2 ARHG - die Verfolgung und Aburteilung der ausgelieferten Person auch in dem Falle, daß die ihr zur Last gelegte Handlung während des Verfahrens rechtlich anders gewürdigt wird, sofern die Tatbestandsmerkmale der rechtlich neu gewürdigten strafbaren Handlung die Auslieferung gestatten würden. Es ist daher unschädlich, daß im polnischen Auslieferungsbeschluß die Tat - entgegen der rechtlichen Subsumtion im österreichischen Haftbefehl - als "Einbruch und Diebstahl" und nicht als Betrug beurteilt worden ist.Artikel 14, Absatz 3, Eur Auslieferungsabk und Artikel 12, Auslieferungsvertrag Österreich - Polen gestatten - ähnlich der Bestimmung des Paragraph 70, Absatz 2, ARHG - die Verfolgung und Aburteilung der ausgelieferten Person auch in dem Falle, daß die ihr zur Last gelegte Handlung während des Verfahrens rechtlich anders gewürdigt wird, sofern die Tatbestandsmerkmale der rechtlich neu gewürdigten strafbaren Handlung die Auslieferung gestatten würden. Es ist daher unschädlich, daß im polnischen Auslieferungsbeschluß die Tat - entgegen der rechtlichen Subsumtion im österreichischen Haftbefehl - als "Einbruch und Diebstahl" und nicht als Betrug beurteilt worden ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0078635
Dokumentnummer
JJR_19960111_OGH0002_0150OS00150_9500000_001