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Rechtssatz RS0078635

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0078635

Geschäftszahl

15Os150/95

Entscheidungsdatum

11.01.1996

Norm

Auslieferungsvertrag Österreich - Polen Art12
ARHG §70 Abs2
Eur Auslieferungsübk Art14 Abs3

Rechtssatz

Artikel 14, Absatz 3, Eur Auslieferungsabk und Artikel 12, Auslieferungsvertrag Österreich - Polen gestatten - ähnlich der Bestimmung des Paragraph 70, Absatz 2, ARHG - die Verfolgung und Aburteilung der ausgelieferten Person auch in dem Falle, daß die ihr zur Last gelegte Handlung während des Verfahrens rechtlich anders gewürdigt wird, sofern die Tatbestandsmerkmale der rechtlich neu gewürdigten strafbaren Handlung die Auslieferung gestatten würden. Es ist daher unschädlich, daß im polnischen Auslieferungsbeschluß die Tat - entgegen der rechtlichen Subsumtion im österreichischen Haftbefehl - als "Einbruch und Diebstahl" und nicht als Betrug beurteilt worden ist.

Entscheidungstexte

Schlagworte

*PL*

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0078635

Dokumentnummer

JJR_19960111_OGH0002_0150OS00150_9500000_001