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Rechtssatz RS0078642×

Rechtssatz RS0078642

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0078642

Geschäftszahl

4Ob103/88

Entscheidungsdatum

10.01.1989

Rechtssatz

Schon die blickfangmäßige Hervorhebung des Namens des Unternehmens in dessen Geschäftsräumlichkeiten das werbende Unternehmen seinen Verkaufsplatz hat, ("shop in shop") und das Fehlen jeglichen Hinweisen darauf, daß tatsächlich ein anderes Unternehmen wirbt, kann beim Publikum, das beim Lesen von Werbeankündigungen üblicherweise nicht genaue Überlegungen anstellt, den Eindruck erwecken, daß es sich tatsächlich um eine Werbung des damit bezeichneten Unternehmens handelt.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 103/88
    Entscheidungstext OGH 10.01.1989 4 Ob 103/88
    Veröff: RdW 1989,192

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0078642

Dokumentnummer

JJR_19890110_OGH0002_0040OB00103_8800000_004