Rechtssatz RS0078642
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0078642
Entscheidungsdatum
10.01.1989
Rechtssatz
Schon die blickfangmäßige Hervorhebung des Namens des Unternehmens in dessen Geschäftsräumlichkeiten das werbende Unternehmen seinen Verkaufsplatz hat, ("shop in shop") und das Fehlen jeglichen Hinweisen darauf, daß tatsächlich ein anderes Unternehmen wirbt, kann beim Publikum, das beim Lesen von Werbeankündigungen üblicherweise nicht genaue Überlegungen anstellt, den Eindruck erwecken, daß es sich tatsächlich um eine Werbung des damit bezeichneten Unternehmens handelt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0078642
Dokumentnummer
JJR_19890110_OGH0002_0040OB00103_8800000_004