Rechtssatz RS0078647
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0078647
Entscheidungsdatum
24.10.1978
Rechtssatz
Kann der Eindruck entstehen, daß die angepriesenen Waren bei Barzahlungskauf und bei Teilzahlungskauf zum tatsächlich gleichen Preis abgegeben werden, trifft dies aber nicht zu, dann verstößt die Ankündigung insoweit gegen § 2 UWG.Kann der Eindruck entstehen, daß die angepriesenen Waren bei Barzahlungskauf und bei Teilzahlungskauf zum tatsächlich gleichen Preis abgegeben werden, trifft dies aber nicht zu, dann verstößt die Ankündigung insoweit gegen Paragraph 2, UWG.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0078647
Dokumentnummer
JJR_19781024_OGH0002_0040OB00370_7800000_001