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Rechtssatz RS0078648

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0078648

Geschäftszahl

4Ob126/90

Entscheidungsdatum

25.09.1990

Rechtssatz

Der Begriff des "Aktionspreises" ist sehr gebräuchlich; er wird allgemein dahin verstanden, daß der Preis einer bestimmten Ware im Zuge einer Werbeaktion spürbar herabgesetzt wird. Wirbt nun ein Mitbewerber mit "Daueraktionspreisangeboten", dann bringt er damit als Besonderheit der Aktionspreise deren Dauer zum Ausdruck. Zumindest ein nicht unbeträchtlicher Teil des von den Inseraten angesprochenen Publikums wird demnach die beanstandete Werbeaussage in dem Sinn verstehen, daß die einzelnen angekündigten Preise von Dauer seien, und nicht nur dahin, daß diese Artikel, wenn auch zu unterschiedlichen Preisen, doch auf Dauer günstig abgegeben würden. "Daueraktionspreise".

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 126/90
    Entscheidungstext OGH 25.09.1990 4 Ob 126/90
    Veröff: ÖBl 1991,157

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0078648

Dokumentnummer

JJR_19900925_OGH0002_0040OB00126_9000000_001