Rechtssatz RS0078659
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0078659
Entscheidungsdatum
10.12.1985
Rechtssatz
Ein nicht unerheblicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise wird mit der Ankündigung "fachlicher Beratung durch erstklassig geschulte Augenoptikermeister und Gesellen" im Zusammenhang mit der Herausstellung des Wortes "Augenoptik-Meisterbetrieb" die Erwartung verbinden, in jeder Filiale nicht nur einen Gesellen, sondern auch einen Augenoptikermeister zu fachlichen Beratung zur Verfügung zu haben. "Augenoptik-Meisterbetrieb"
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0078659
Dokumentnummer
JJR_19851210_OGH0002_0040OB00400_8500000_001