Rechtssatz RS0078665
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0078665
Entscheidungsdatum
11.01.1996
Norm
Eur Auslieferungsübk Art21
ARHG §70 Abs4
Rechtssatz
Da das Europäische Auslieferungsübereinkommen - im Gegensatz zu § 70 Abs 4 ARHG - die Durchlieferung nicht dem Grundsatz der Spezialität unterwirft, kommt diesem Grundsatz bei der Durchlieferung durch Vertragsstaaten des Europäischen Auslieferungsübereinkommen (hier: Tschechische Republik) auch keine Bedeutung zu.Da das Europäische Auslieferungsübereinkommen - im Gegensatz zu Paragraph 70, Absatz 4, ARHG - die Durchlieferung nicht dem Grundsatz der Spezialität unterwirft, kommt diesem Grundsatz bei der Durchlieferung durch Vertragsstaaten des Europäischen Auslieferungsübereinkommen (hier: Tschechische Republik) auch keine Bedeutung zu.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0078665
Dokumentnummer
JJR_19960111_OGH0002_0150OS00150_9500000_002